Satzung

Vom 11. 12. 2001, zuletzt geändert durch die MV am 20. 03. 2002 - eingetragen ins Vereinsregister am 29. April 2002.

Art. 1 Name, Wesen, Sitz

Die Skatingfreunde Nordfriesland (sfnf) sind eine Sportgemeinschaft mit Sitz in Husum.

Art. 2 Zweck

  1. Zweck der sfnf ist die Förderung des ganzjährigen Inlineskatings im Bereich generationenübergreifender Breitensport und Gesundheitsförderung ihrer Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßigen Übungsbetrieb und Wettkampfbetätigung im Inlineskaten einschließlich Skating-Hockey sowie in den verwandten Wintersportarten Schlittschuhlaufen und Skilaufen.
  3. Über den Übungsbetrieb hinaus wollen sich die sfnf mit öffentlichen Veranstaltungen für die Förderung von Gesundheit, für Wettkämpfe oder sucht- und gewaltpräventive Ziele einsetzen.

Art. 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
  2. Der Verein handelt uneigennützig, seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Vereinszwecke unterstützt und sich den Grundsätzen der Vereinstätigkeit verpflichtet.
  2. Andere natürliche Personen können fördernde Mitglieder werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet. Spätestens mit der Zustimmung des Vorstands erhält das neue Mitglied die Vereinssatzung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder die Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen Satzung oder Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Art. 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge, die halbjährlich im Voraus und ausschließlich im Einzugsverfahren erhoben werden. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Art. 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Über die Sitzungen beider Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden oder der/dem Referentin/en für Finanzen zu unterzeichnen sind.
  3. Zur Umsetzung des Vereinszwecks kann der Vorstand Projektgruppen berufen. Sie sollten aus interessierten Vereinsmitgliedern sowie externen Fachleuten und Vorstandsmitgliedern bestehen. Diese sollten nicht die Mehrheit stellen. Die Arbeit der Projektgruppen ist vom Vorstand inhaltlich und zeitlich zu begrenzen, ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

Art. 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, durch den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
  2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstands und der beiden Rechnungsprüfer alle zwei Jahre,
    • Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, deren Prüfung und die Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
    • Festlegung der Jahresbeiträge,
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einberufung muss schriftlich von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder oder dem Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt werden.
  5. Jedes ordentliche Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme, die nicht delegiert werden kann. Schriftliche Abstimmung nicht anwesender Stimmberechtigter ist nur für den Tagesordnungspunkt Wahlen zugelassen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Andernfalls kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf die erleichterten Bedingungen hinzuweisen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Vor Eintritt in die Tagesordnung sind die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen.
  9. Änderungen der Tagesordnung können nur zu Versammlungsbeginn mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nachträglich nicht aufgenommen werden können die Änderung der Satzung, Wahl oder Abberufung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder sowie die Auflösung des Vereins.
  10. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn es von einem Mitglied verlangt wird.
  11. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, jedoch mindestens der Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 8 Vorstand

  1. Der Vorstand der sfnf setzt sich aus der/dem Vorsitzenden und 4 Stellvertreterinnen/n zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden persönlich alle 2 Jahre gewählt. Ihre Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn die Bereitschaft vorher schriftlich erklärt wurde.
  2. Unter den Stellvertreterinnen/n ist ein/e Referent/in für Finanzen zu wählen. Die drei weiteren bearbeiten Aufgaben wie Mitgliederbetreuung, Jugendfragen oder allgemeine Sportfragen. Höchstens 1 stellvertretendes Vorstandsmitglied, nicht jedoch der/die Referent/in für Finanzen, darf minderjährig sein, muss jedoch das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Vorstand sollte die aktiven Übungsleiter regelmäßig in beratender Funktion zu seinen Sitzungen einladen.
  4. Der Vorstand hat alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen sowie die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit - bei Abwesenheit ist schriftliche Abstimmung zu den jeweiligen TOP möglich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer eine Ersatzperson berufen, die den Verein jedoch bis zu ihrer Wahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht nach außen vertreten darf.
  7. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur mit einer 4/5-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/m Vorsitzenden oder der/m Referentin/en für Finanzen.

Art. 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und unter Beachtung von Art. 7(9) möglich.
  2. Nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Husum zu, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der bisherige Zweck wegfällt.

Art. 10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde angenommen auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 11. Dezember 2001 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Art. 11 Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Husum.

--- Ende der Satzung ---

Aktuelle Monatsbeiträge

Erwachsene:€ 4.50
Kinder bis zum vollendeten 18. Lj.:€ 3.00
Erwachsene mit geringem Einkommen (auf Antrag):€ 2.00
Passive und Förderer:€ 2.00
Familien incl. eigene Kinder:1 Erw. € 6.00
2 Erw. € 10.50

Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet ca. 25% Verbandsbeiträge (incl. umfassenden Schutzes durch die Sportversicherung beim Landessportverband) sowie das Nutzungsrecht für die städtischen Sporthallen zum regelmäßigen Übungsbetrieb im Rahmen der zur Verfügung stehenden Termine.